Wissenswertes zum Energieausweis!


Da seit dem 01.01.2009 die Verpflichtung der Aushändigung eines „Energieausweises“ bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung gesetzlich vorgeschrieben ist, möchten wir unsere Interessenten/Kunden über die grundlegenden Daten zum Energieausweis informieren!
Mit Wirkung vom 01.12.2012 gab es Änderungen im Energieausweisgesetz, welche nachfolgend ebenso dargestellt werden.


Grundsätzliches zum Energieausweis

Nach der EU-Richtlinie 2002/91/EG, meistens auch "Energieausweis-Richtlinie" genannt, wurde zunächst eine Methode zur einheitlichen Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden fest gelegt. Diese Richtlinie wurde als einzelstaatliche Durchführungs-Maßnahme der Mitgliedsländer umgesetzt.


Was ist die gesetzliche Grundlage des Energieausweises?

Der Anfang war das Energieausweisvorlagengesetz aus dem Jahr 2006, welches vorsieht dass Haus- und Wohnungseigentümer ab dem 01.01.2009 einen Energieausweis vorlegen bzw. aushändigen müssen, wenn sie ihre Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten.


Was sagt der Energieausweis aus?

Er bewertet die Gesamt-Energie-Effizienz von Häusern und Wohnungen und unterteilt sie anschließend in Energieklassen, ähnlich wie bei Kühl- oder Gefrierschränken und einigen anderen Elektrogeräten. Dies ermöglicht objektive Vergleiche von Immobilien und zeigt evtle. Energieeinsparungs-Maßnahmen unter anderem auf.
Die Darstellung der Energiekennzahl wird in den Klassen A++ bis G unterteilt.
Der wichtigste Kennwert ist aber in jedem Energieausweis enthalten: Die Energiekennzahl für Ihr Haus (= der spezifische Heizwärmebedarf "HWB")


Was ist eine Energiekennzahl?

Die ermittelte Energiekennzahl gibt Auskunft darüber, wie viel Energie pro Quadratmeter verbraucht wird. So wie bei einem Auto der Treibstoffverbrauch pro 100km eruiert wird, kann bei Gebäuden und/oder Gebäudeteilen (Wohnungen) der erforderliche Energiebedarf pro Quadratmeter ermittelt werden. Die Energiekennzahl ist abhängig vom Gebäude selber, also von der Beschaffenheit, der Ausrichtung, der Isolierung, etc.


Erklärung der Begriffe bzw. Abkürzungen im Energieausweis

-) Spezifischer Heizwärmebedarf HWB (Energiekennzahl):
Der spezifische Heizwärmebedarf (= die eigentliche Energiekennzahl) ist der gebräuchlichste Vergleichswert, um die thermische Qualität der Gebäudehülle zu beschreiben. Diese Energiekennzahl wird in kWh/m2;.a angegeben (bedeutet: Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr). Dieser Wert sagt aus, wieviel Energie das Objekt pro Quadratmeter Fläche im Jahr für die Raumwärme benötigen würde, wenn es an einem Referenzstandort stehen würde (also auf Basis eines Referenzklimas = nicht am tatsächlichen Standort!). Damit ist dieser Wert zum Vergleich der thermischen Qualität von Häusern sehr gut geeignet. Um den Kennwert auf einen Blick abschätzen zu können, wird neben dem Wert eine farbige Skala in der entsprechenden Kategorie gedruckt.

-) Spezifischer Heizwärmebedarf HWB (standortbezogen):
Dieser Heizwärmebedarf beschreibt den zu erwartenden Energieverbrauch bei dem tatsächlichem Objekt. Je nach "Ihrem" Benutzerverhalten (energiesparendes Verhalten) kann "Ihr" tatsächlicher Verbrauch auch abweichen.

-) Warmwasserwärmebedarf WWWB, Heiztechnikenergiebedarf HTEB:
Ist der Energiebedarf für die Warmwasserbereitstellung und der Energiebedarf für die Verluste der Heizungsanlage (bei Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Abgabe).

-) Neue Kennzahl im Energieausweis (seit 01.12.2012): Gesamteffizienz-Faktor fGEE
Neben dem Heizwärmebedarf HWB wird ein zusätzlicher Kennwert auf der "ersten" Seite des Energieausweises ausgewiesen: Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor fGEE verdeutlicht die Relation des Endenergiebedarfs (zukünftiger Lieferbedarf) zur Anforderung an den Endenergiebedarf des Jahres 2007 bezogen auf das Referenzklima oder Standortklima. Diesem Wert ist keine physikalische Einheit zugeordnet, er ist ein sogenannter dimensionsloser Wert, der aber eine Orientierung für den Nutzer geben soll.
Auch die Darstellung des Gesamtenergieeffizienz-Faktors fGEE wird wie beim HWB in den Klassen A++ bis G unterteilt.

-) Endenergiebedarf:
Die notwendige, von außen zugeführte Energiemenge für Raumwärme und Warmwasser (z. B. der Strom für die Wärmepumpe oder der Energieinhalt der gelieferten Pellets, etc.). Mit Dieser wird also nicht nur der Bedarf für Heizung und Warmwasser gedeckt, sondern auch alle Verluste, die dabei entstehen.

-) Brutto-Grundfläche:
Wird auch als Bruttogeschoßfläche oder Bruttogrundrissfläche bezeichnet. Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aller Flächen inklusive der Wände (ohne Wände wäre es die Nettogeschoßfläche). Auf diesen Wert wird der jährliche Energiebedarf bezogen.

-) Klimaregion:
In der Realität wird das bewertete Objekt einen anderen Energiebedarf haben, als am Referenzstandort. Aus diesem Grund wird das Standortklima mittels der Klimaregionen berücksichtigt.

-) Klimadaten:
Die Klimadaten beschreiben die langjährigen Durchschnittswerte für das zu bewertende Objekt. Die Heiztage beschreiben die Anzahl der Tage, an denen in durchschnittlichen Häusern geheizt werden muss. Die Heizgradtage beschreiben dazu noch, wieviel Temperaturunterschied an den Heiztagen zwischen außen und innen besteht. Die Normaußentemperatur gibt die kälteste Durchschnittstemperatur im Jahr an (im langjährigen Durchschnitt). Die Globalstrahlung ist jene Energie, die von der Sonne auf 1 m2 ebene Fläche, während einer Heizperiode geliefert wird.

-) U-Wert:
Der U-Wert beschreibt bei einem Bauteil (z. B. Wand oder Fenster) den Wärmedurchgang je Quadratmeter und Grad Temperaturunterschied zwischen innen und außen. Der U-Wert sollte also bei jedem Bauteil der thermischen Hülle möglichst niedrig sein. Im Energieausweis ist deshalb auch der mittlere U-Wert der Gebäudehülle angegeben.


Was ist der Unterschied zwischen Energiekennzahl und tatsächlichen Energieverbrauch?

Der tatsächliche Energieverbrauch ist auch abhängig vom Nutzer! Beispiele: Wie hoch ist die Raum-Temperatur; Wie oft wird gelüftet, oder; Wie ist das Wasch- und Duschverhalten der Bewohner und dergleichen.
Daher: In Objekten mit gleicher Energiekennzahl verbrauchen Personen mit denselben Gewohnheiten beim Heizen, Lüften und Waschen die gleiche Energiemenge. Personen mit unterschiedlich gelagerten Gewohnheiten allerdings unterschiedlich viel.


Wer braucht den Energieausweis jetzt aktuell und unmittelbar?

Wer ein Gebäude, eine Wohnung, ein Büro oder Betriebsobjekt verkauft, vermietet oder verpachtet, hat den Energieausweis seinem Käufer, Mieter oder Pächter grundsätzlich vorzulegen und auch im Original oder als Kopie auszuhändigen (bei Verkauf).


Was ist bei Neu-, Zu- oder Umbau?

Bei Neu-, Zu- oder Umbau/Sanierung von Gebäuden ist ein Energieausweis ebenfalls nötig bzw. ein bestehender Energieausweis muss dementsprechend adaptiert werden.


Wie lange gilt ein Energieausweis?

Grundsätzlich ist die Gültigkeit unbegrenzt, zum Zeitpunkt der Vorlage darf der Energieausweis aber maximal 10 Jahre (ab Ausstellungsdatum) alt sein.
 

Wo bekomme ich einen Energieausweis her?

Ausstellen dürfen Energieausweise nur qualifizierte und befugte Personen. Die Lucky Home Immobilien KG hat zum einen ein Verzeichnis von befugten Ausstellern aufliegen, zum anderen arbeiten wir mit einigen namhaften Partnern eng zusammen, welche die Befugnis und die Erfahrung in der Erstellung von Energieausweisen haben. Dies ermöglicht eine unkomplizierte und vor allem rasche Abwicklung.


Kann jeder befugte Aussteller überall Energieausweise erstellen?

Grundsätzlich ja: Da aber die Regeln für die genaue Ausführung der Energieausweise die jeweiligen Bundesländer festlegen und Diese nicht überall gleich sind, ist es empfehlenswert, sich an einen Ausweis-Aussteller zu wenden, der im jeweiligen Bundesland die Erfahrung hat und sich mit den jeweils geltenden Richtlinien und Normen vertraut gemacht hat.


Welche Folgen hat es, wenn ich als Verkäufer/Vermieter keinen Energieausweis vorlege?

Bei Verkauf/Vermietung eines/r Gebäudes/Wohnung, hat der Verkäufer/Vermieter dem Käufer/Mieter - bei der In-Bestand-Gabe des Objektes - dem Bestandnehmer, rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung, einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm Diesen, oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen.

Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts, oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude, oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.

Wenn ein Verkäufer, Vermieter/Verpächter bei Vertragsabschluss keinen Energieausweis aushändigt, so wird dem Gesetz nach eine dem Alter und der Art der Immobilie entsprechende durchschnittliche Gesamtenergieeffizienz angenommen.
Stellt sich allerdings nachträglich heraus, dass die Energieeffizienz schlechter ist als angenommen, so treffen den Verkäufer, Vermieter/Verpächter erhebliche Gewährleistungsfolgen: Es kann der Käufer, Mieter oder Pächter nachträglich eine Verbesserung oder eine Preisminderung, in schwerwiegenden Fällen sogar die Vertragsaufhebung verlangen! Dieses erhebliche Risiko kann ohne großen Aufwand vermieden werden.

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen, oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten, innerhalb 3 Jahren nach Vertragsabschluss, vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren.


Regelung seit 01.12.2012:

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber, als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.
Strafbestimmungen:
Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,-- Euro zu bestrafen.
Der Verstoß eines Immobilienmaklers ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte, bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.
Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der unterlässt
1. dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder
2. dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben auszuhändigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,-- Euro zu bestrafen.


Bringt ein Energieausweis für Eigentümer, die nicht verkaufen, vermieten oder verpachten wollen, etwas?

Zumeist wissen die Eigentümer von deren Wohnung(en) und deren Häuser(n) nur sehr wenig über die Energie-Effizienz des/r eigenen Objekts/Objekte. Der Energieausweis sorgt nicht nur für mehr Transparenz bei Immobilien, sondern zeigt gleichzeitig auch Einsparungspotenziale auf. Das kann in Zeiten von steigenden Energiekosten nicht nur das Haushaltsbudget entlasten, es ist auch ein Beitrag zum Umweltschutz.

Weitere Information zum Energieausweis erhalten Sie z. B. unter diesem Link:

www.energieausweis.at

Preise betreffend der Erstellung eines Energieausweises für (alles RICHTWERTE !!!):

Wohnungen:
 ab ca. 100,00 Euro Netto (Neu- und Altbau), bei Vorlage sämtlicher notwendigen Unterlagen.
Einfamilienhäuser bis 150m2: ab ca. 150,00 Euro Netto, bei Vorlage sämtlicher notwendigen Unterlagen.
Einfamilienhäuser ab 150m2: ca. 250,00 Euro Netto, bei Vorlage sämtlicher notwendigen Unterlagen. Inkl. Ausarbeitung eines Sanierungsvorschlages!
Alle anderen Objekte: auf Anfrage!